Satzung


Satzung des Eisstock - Club Mannheim

§ 1.) Name, Sitz und Zweck
1. Der am 27.8.1990 in Mannheim gegründete Sportverein führt den Namen "Eisstock - Club - Mannheim". Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordbaden und des Eissportverbandes Baden - Württemberg.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch das Betreiben, . Fördern und Lenken von Jugendsport und Jugendpflege sowie von Freizeit - Breitenport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 2.) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
 
§ 3.) Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
 
§ 4.) Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§ 5.) Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom voll endeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
 
§ 6.) Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
 
§ 7.) Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3), sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Beseheid des gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
 
§ 8.) Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
 
§ 9.) Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt, und zwar im 1. Halbjahr.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Abgabe- u. Entgegennahme der Berichte,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei – Drittel - Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht statthaft.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
 
§ 10.) Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellv. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Sportwart,
dem Schriftführer,
dem Ressortleiter für Jugendsport,
dem Organisator für gesellschaftliche Veranstaltungen,
und dem Materialwart
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erledigung der Vereinsaufgaben.
 
§ 11.) Jugend-, Breiten- u. Freizeitsport
1. Die Belange des Jugendsports u. der Jugendpflege werden durch den Ressortleiter f. Jugendsport, wahrgenommen.
2. Der Breiten- u. Freizeitsport fällt in das Aufgabengebiet des stellvertretenden Vorsitzenden.
 
§ 12.) Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, ist jeweils ein Protokoll an¬zufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 13.) Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes,. sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 14.) Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
 
§ 15.) Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, sowie eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
 
§ 16.) Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Badischen Sportbund, 76133 Karlsruhe, Stephanienstrasse 86, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließl. ich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


Mannheim, den 14.05.1998